ELEKTROTECHNIK W.Domscheit GmbH&Co.KG
Thomasstr.7 64297 Darmstadt

Allgemeine Lieferbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang
mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers
(im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese AGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit,
als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden
schriftlichen Erklärungen maßgebend.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
(im Folgen-den: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums-
und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt
vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des
Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der
Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich
zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten
zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise
Lieferungen übertragen hat.

3. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht
ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen
in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten.
Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie
der Standardsoftware erstellen.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar
sind.

5. Der Begriff "Schadensersatzansprüche" in diesen AGB umfasst
auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

II. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich
der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und
ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der
vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise-
und Transportkosten, auch des persönlichen Gepäcks, sowie
Auslösungen.

3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum
des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den
Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen,
die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 %
übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden
Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer
steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten
zu.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller
eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und
die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen
Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der
Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den
Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht,
wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3. In Abweichung zu III. 1. und 2. gilt gegenüber Verbrauchern, dass
der Käufer Besitzer der Sache wird. Das Eigentum an der veräußerten
Sache geht erst dann auf den Käufer über, wenn die entsprechende
Kaufpreisforderung vollständig gegenüber dem Lieferer
beglichen ist.

4. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen
oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich
zu benachrichtigen.

5. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem
Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der
Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen
über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben
unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der
Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt
kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies
ausdrücklich erklärt.

IV. Fristen für Lieferungen; Verzug

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen
Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen,
sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden
diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern
sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die
Verzögerung zu vertreten hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung,
Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B.
Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen
angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder
ordnungsgemäßen Belieferung des Lieferers.

3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er
glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist –
eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von
je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil
der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in
zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung
der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der
Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen,
sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer
dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit
oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten,
soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten
ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers
ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb
einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung
der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung
besteht.

6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um
mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert,
kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat
Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände
der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden.
Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt
den Vertragsparteien unbenommen.

V. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den
Besteller über:

    a. bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie
        zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf
        Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen
        vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
    b. bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder,
        soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführungder Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen
verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug
kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

VI. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig
zu stellen:
    a. alle Erd-, Bau-und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten
        einschließlich der dazu benötigten Fach-und Hilfskräfte,
        Baustoffe und Werkzeuge,
    b. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände
        und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und
        andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
    c. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich
        der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
    d. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile,
        Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend
        große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und
        für das Montagepersonal angemessene Arbeits-und Aufenthaltsräume
        einschließlich den Umständen angemessener
        sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum
        Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals
        auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er
        zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
     e. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer
        Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben
über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen
oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen
Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die
Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände
an der Aufstellungs-oder Montagestelle befinden und
alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten
sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen
und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der
Aufstellungs-oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme
durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller
in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich
erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals
zu tragen.

5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit
des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung,
Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung,
so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen.
Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die
Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls
nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch
genommen worden ist.

VII. Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher
Mängel nicht verweigern.

VIII. Sach-und Rechtsmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt, sofern der Kunde Kaufmann
ist aber nur im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungsund
Rügepflichten aus § 377 HGB (die Mängelrüge hat dabei schriftlich
zu erfolgen).

1. Bei allen denjenigen Teilen oder Leistungen, die Sach-oder
Rechtsmängel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt
des Gefahrübergangs vorlag, ist der Lieferer zur Beseitigung
des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt
(Nacherfüllung); das Wahlrecht bei der Nacherfüllung steht dabei
dem Lieferer zu.
Voraussetzung für eine Haftung des Lieferers ist, dass es sich um
einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden
oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhält nismäßig sein,
ist der Lieferer berechtigt, sie zu verweigern. Der
Lieferer kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde
seine Zahlungspflichten gegenüber dem Lieferer nicht in einem
Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
Der Lieferer trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund
Materialkosten; ausgeschlossen ist eine Kostentragung insoweit,
als durch die Verbringung der Sache an einen anderen Ort
als den Erfüllungsort Mehrkosten entstehen.

2. Abweichend von VIII. 1. gilt für Verbraucher folgende Regelung:
Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer gegenüber Verbrauchern
wie folgt:
Soweit Sach-oder Rechtsmängel vorliegen, ist der Lieferer nach
Wahl des Kunden zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung
einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung).
Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich
oder unverhältnismäßig sein, so ist der Lieferer berechtigt,
sie zu verweigern. Der Lieferer kann die Nacherfüllung verweigern,
solange der Kunde seine Zahlungspflichten gegenüber dem Lieferer
nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der
Leistung entspricht.
Der Lieferer trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund
Materialkosten; ausgeschlossen ist eine Kostentragung insoweit,
als durch die Verbringung der Sache an einen anderen Ort
als den Erfüllungsort Mehrkosten entstehen.

3. Sollte die in Klausel VIII. 1. und 2. genannte Nacherfüllung fehlschlagen
oder für den Kunden unzumutbar sein oder sollte der
Lieferer beide Arten der Nacherfüllung i.S.d. § 439 Abs. 3 BGB
verweigern, steht dem Kunden – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche
gemäß der Klausel X – das Wahlrecht zu,
entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung)
oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten
(Rücktritt). Weitere Ansprüche des Kunden gleich aus welchem
Rechtsgrunde sind entsprechend Klausel VIII. ausgeschlossen
oder beschränkt.

4. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, soweit diese auf
nachfolgende Gründe zurückzuführen sind: Ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden
oder Dritte, natürliche Abnutzung und üblicher Verschleiß, fehlerhafte
oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung,
ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter
Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse
(sofern sie nicht vom Lieferer zu vertreten sind), unsachgemäße
und ohne vorherige Genehmigung durch den Lieferer erfolgte
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Kunden
oder Dritter sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.

5. Sofern es sich um Ansprüche handelt, für welche nach Klausel
VIII. eine beschränkte Haftung besteht, gilt im Hinblick auf die Verjährung
dieser Ansprüche Folgendes:
Beim Verkauf gebrauchter Sachen ist die Haftung ausgeschlossen.
Beim Verkauf neuer Sachen verjähren Ansprüche wegen
Mängeln in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Bei einer
Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein
Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht
hat, tritt die Verjährung gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst
nach fünf Jahren ein. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt
ebenfalls nicht, soweit das Gesetz in § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch)
und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere
Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des
Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.
Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung
und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Die Ansprüche auf
Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen,
soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der
Kunde kann im Falle des Satzes 3 aber die Zahlung des Kaufpreises
insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der
Minderung dazu berechtigt sein würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses
und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung ist der
Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6. Abweichend von Klausel VIII. 5. gilt gegenüber Verbrauchern:
Sofern es sich um Ansprüche handelt, für welche nach Klausel
VIII. eine beschränkte Haftung besteht, gilt im Hinblick auf die Verjährung
dieser Ansprüche folgendes:
Beim Verkauf gebrauchter Sachen verjähren Ansprüche wegen
Mängeln in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Beim
Verkauf neuer Sachen verjähren Ansprüche wegen Mängeln in
zwei Jahren nach Ablieferung der Kaufsache. Bei einer Sache, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat,
tritt die Verjährung gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst nach fünf
Jahren ein. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt ebenfalls
nicht, soweit das Gesetz in § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch)
und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen
vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels
sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die
gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und
Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Die Ansprüche auf Minderung
und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen,
soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Kunde
kann im Falle des Satzes 3 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit
verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung
dazu berechtigt sein würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses
und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung ist der Lieferer
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

8. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang
zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis
zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann
Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht
wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine
Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht,
ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen
vom Besteller ersetzt zu verlangen.

9. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener
Frist zu gewähren.

10. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits-und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit
die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung
nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des
Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht
seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

11. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß
§ 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit,
als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen
den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.

12. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels
sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen
des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie,
bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit
oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Weitergehende oder
andere als in dieser Klausel VIII. geregelten Ansprüche des Bestellers
wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

13. Mit keiner der voranstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen
oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung
lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte)
zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von
Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte
Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt,
haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in
Klausel VIII. 5. und 6. bestimmten Frist wie folgt:
    a. Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die
        betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken,
        sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt
        wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen
        Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die
        gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
    b. Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz
        richtet sich nach Klausel XI.
    c. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers
        bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die
        vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich
        schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und
        dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
        vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die
        Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs-oder
        sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den
        Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung
        kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die
Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers,
durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch
verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert
oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt
wird.

4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1. a.
geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen
der Klausel VIII. Nr. 6, 7 und 9 entsprechend.

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen
der Klausel VIII. entsprechend.

6. Weitergehende oder andere als die in dieser Klausel IX. geregelten
Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen
wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die
Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der
Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes
desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht
in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung
gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Klausel IV. Nr. 2
die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich
verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken,
wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen
angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar
ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er
dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich
dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit
dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XI. Rücktritt des Kunden und sonstige Haftung des Lieferers; Verjährung

1. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden soll – abgesehen von
den Fällen der Klausel VIII. – weder ausgeschlossen noch beschränkt
werden. Ebenso sollen dem Lieferer zustehende gesetzliche
oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen
noch beschränkt werden.

2. Der Lieferer haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit (auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen)
sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung
des Lieferers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Ebenso uneingeschränkt haftet der Lieferer bei der
Abgabe von Garantien und Zusicherungen, falls gerade ein davon
erfasster Mangel seine Haftung auslöst. Keine Beschränkung besteht
auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen (insbesondere
nach dem Produkthaftungsgesetz). Eine etwaige Haftung
nach den Grundsätzen des Rückgriffs des Unternehmers nach
den §§ 478 f. BGB bleibt unberührt.

3. Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalpflichten) ist die verbleibende Haftung des Lieferers
auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt,
soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

4. Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere
Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen
Haupt-und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger
deliktischer Haftung) – ausgeschlossen.

5. Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt
für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.

6. Für den Fall des Aufwendungsersatzes (mit Ausnahme desjenigen
nach den §§ 439 Abs. 2, 635 Abs. 2 BGB) gilt diese Klausel XI. entsprechend.

7. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung des Lieferers
wirkt auch für seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also solche
Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der
Vertragspartner vertrauen darf; es handelt sich damit um die wesentlichen
Rechte und Pflichten, die die Voraussetzungen für die
Vertragserfüllung schaffen und für die Erreichung des Vertragszwecks
unentbehrlich sind.

9. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren
diese mit Ablauf der nach Klausel VIII. Nr. 5.und 6. geltenden
Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang
mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen).
Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

10. Mit keiner der voranstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen
oder richterrechtlichen Beweislast bezweckt.

XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei
allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich
ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist
jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag
gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG).

XIII. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das
Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen
würde.

Ergänzungsklausel
Erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Verwendung im Geschäftsverkehr
gegenüber Unternehmern

In Abänderung zu Klausel III. (Eigentumsvorbehalt) der Allgemeinen Lieferbedingungen
wird folgender einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt
vereinbart:

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum
des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den
Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen,
die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 %
übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden
Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer
steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller
eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und
die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen
Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der
Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den
Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht,
wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits
jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen
seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger
Saldoforderungen sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne
dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware
zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert,
ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart
wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung
an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten
Preis der Vorbehaltsware entspricht.

4. a)  Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten
        oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder
        zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Der
        Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für
        den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
        Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
    b) Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig,
        dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht
        dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in jedem
        Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils
        zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der
        verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert
        der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung
        ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
    c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt
        auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis
        zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung
        gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten
        Vorbehaltsware entspricht.
    d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken
        oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es
        weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung,
        die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit
        allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses
        des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den
        übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung
        an den Lieferer ab.

5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen
aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung,
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest
oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder
drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt,
die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen.
Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter
Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung
offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die
Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber
dem Kunden verlangen.

6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen
oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich
zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses
hat der Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung
seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem
Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der
Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen
über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben
unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der
Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt
kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn der Lieferer hätte dies ausdrücklich
erklärt.
 
 

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