Allgemeine Lieferbedingungen
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für die Rechtsbeziehungen
zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang
mit den Lieferungen und/oder
Leistungen des Lieferers
(im Folgenden: Lieferungen)
gelten ausschließlich diese AGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Bestellers gelten nur insoweit,
als der Lieferer ihnen ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat.
Für den Umfang der
Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden
schriftlichen Erklärungen
maßgebend.
2. An Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen
(im Folgen-den: Unterlagen)
behält sich der Lieferer seine eigentums-
und urheberrechtlichen Verwertungsrechte
uneingeschränkt
vor. Die Unterlagen dürfen
nur nach vorheriger Zustimmung des
Lieferers Dritten zugänglich
gemacht werden und sind, wenn der
Auftrag dem Lieferer nicht
erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich
zurückzugeben. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Unterlagen des
Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten
zugänglich gemacht
werden, denen der Lieferer zulässigerweise
Lieferungen übertragen
hat.
3. An Standardsoftware und
Firmware hat der Besteller das nicht
ausschließliche Recht
zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen
in unveränderter Form
auf den vereinbarten Geräten.
Der Besteller darf ohne
ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie
der Standardsoftware erstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig,
soweit sie dem Besteller zumutbar
sind.
5. Der Begriff "Schadensersatzansprüche"
in diesen AGB umfasst
auch Ansprüche auf
Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
II. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
1. Die Preise verstehen sich
ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich
der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung
oder Montage übernommen und
ist nicht etwas anderes
vereinbart, so trägt der Besteller neben der
vereinbarten Vergütung
alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise-
und Transportkosten, auch
des persönlichen Gepäcks, sowie
Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Der Besteller kann nur
mit solchen Forderungen aufrechnen, die
unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der
Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum
des Lieferers bis zur Erfüllung
sämtlicher ihm gegen den
Besteller aus der Geschäftsverbindung
zustehenden Ansprüche.
Soweit der Wert aller Sicherungsrechte,
die dem Lieferer zustehen,
die Höhe aller gesicherten
Ansprüche um mehr als 10 %
übersteigt, wird der
Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden
Teil der Sicherungsrechte
freigeben; dem Lieferer
steht die Wahl bei der Freigabe
zwischen verschiedenen Sicherungsrechten
zu.
2. Während des Bestehens
des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller
eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung untersagt und
die Weiterveräußerung
nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen
Geschäftsgang und nur
unter der Bedingung gestattet, dass der
Wiederverkäufer von
seinem Kunden Bezahlung erhält oder den
Vorbehalt macht, dass das
Eigentum auf den Kunden erst übergeht,
wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen
erfüllt hat.
3. In Abweichung zu III.
1. und 2. gilt gegenüber Verbrauchern, dass
der Käufer Besitzer
der Sache wird. Das Eigentum an der veräußerten
Sache geht erst dann auf
den Käufer über, wenn die entsprechende
Kaufpreisforderung vollständig
gegenüber dem Lieferer
beglichen ist.
4. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen
oder sonstigen Verfügungen
oder Eingriffen Dritter
hat der Besteller den Lieferer unverzüglich
zu benachrichtigen.
5. Bei Pflichtverletzungen
des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist der Lieferer nach erfolglosem
Ablauf einer dem
Besteller gesetzten angemessenen
Frist zur Leistung neben der
Rücknahme auch zum
Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen
über die Entbehrlichkeit
einer Fristsetzung bleiben
unberührt. Der Besteller
ist zur Herausgabe verpflichtet. In der
Rücknahme bzw. der
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
oder der Pfändung der
Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt
kein Rücktritt vom
Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies
ausdrücklich erklärt.
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen
für Lieferungen setzt den rechtzeitigen
Eingang sämtlicher
vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen und Freigaben,
insbesondere von Plänen,
sowie die Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen
und sonstigen Verpflichtungen
durch den Besteller voraus. Werden
diese Voraussetzungen nicht
rechtzeitig erfüllt, so verlängern
sich die Fristen angemessen;
dies gilt nicht, wenn der Lieferer die
Verzögerung zu vertreten
hat.
2. Ist die Nichteinhaltung
der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung,
Krieg, Aufruhr, oder auf
ähnliche Ereignisse, z. B.
Streik, Aussperrung, zurückzuführen,
verlängern sich die Fristen
angemessen. Gleiches gilt
für den Fall der nicht rechtzeitigen oder
ordnungsgemäßen
Belieferung des Lieferers.
3. Kommt der Lieferer in
Verzug, kann der Besteller – sofern er
glaubhaft macht, dass ihm
hieraus ein Schaden entstanden ist –
eine Entschädigung
für jede vollendete Woche des Verzuges von
je 0,5 %, insgesamt jedoch
höchstens 5 % des Preises für den Teil
der Lieferungen verlangen,
der wegen des Verzuges nicht in
zweckdienlichen Betrieb
genommen werden konnte.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche
des Bestellers wegen Verzögerung
der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche
statt der
Leistung, die über
die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen,
sind in allen Fällen
verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer
dem Lieferer etwa gesetzten
Frist zur Lieferung, ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit
oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit zwingend
gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller
im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen nur zurücktreten,
soweit die Verzögerung
der Lieferung vom Lieferer zu vertreten
ist. Eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Bestellers
ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet,
auf Verlangen des Lieferers innerhalb
einer angemessenen Frist
zu erklären, ob er wegen der Verzögerung
der Lieferung vom Vertrag
zurücktritt oder auf der Lieferung
besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung
auf Wunsch des Bestellers um
mehr als einen Monat nach
Anzeige der Versandbereitschaft verzögert,
kann dem Besteller für
jeden weiteren angefangenen Monat
Lagergeld in Höhe von
0,5 % des Preises der Gegenstände
der Lieferungen, höchstens
jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden.
Der Nachweis höherer
oder niedrigerer Lagerkosten bleibt
den Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei
frachtfreier Lieferung wie folgt auf den
Besteller über:
a. bei
Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie
zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf
Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen
vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b. bei
Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in
eigenen Betrieb oder,
soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die
Zustellung, der Beginn, die Durchführungder Aufstellung oder Montage,
die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller
zu vertretenden Gründen
verzögert wird oder
der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug
kommt, so geht die Gefahr
auf den Besteller über.
VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung
und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, folgende
Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf
seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig
zu stellen:
a. alle
Erd-, Bau-und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten
einschließlich der dazu benötigten Fach-und Hilfskräfte,
Baustoffe und Werkzeuge,
b. die
zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände
und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und
andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c. Energie
und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich
der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d. bei
der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile,
Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend
große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und
für das Montagepersonal angemessene Arbeits-und Aufenthaltsräume
einschließlich den Umständen angemessener
sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum
Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals
auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er
zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer
Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten
hat der Besteller die nötigen Angaben
über die Lage verdeckt
geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen
oder ähnlicher Anlagen
sowie die erforderlichen statischen
Angaben unaufgefordert zur
Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung
oder Montage müssen sich die für die
Aufnahme der Arbeiten erforderlichen
Beistellungen und Gegenstände
an der Aufstellungs-oder
Montagestelle befinden und
alle Vorarbeiten vor Beginn
des Aufbaues so weit fortgeschritten
sein, dass die Aufstellung
oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen
und ohne Unterbrechung durchgeführt
werden kann. Anfuhrwege und der
Aufstellungs-oder Montageplatz
müssen geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die
Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme
durch nicht vom Lieferer
zu vertretende Umstände, so hat der Besteller
in angemessenem Umfang die
Kosten für Wartezeit und zusätzlich
erforderliche Reisen des
Lieferers oder des Montagepersonals
zu tragen.
5. Der Besteller hat dem
Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit
des Montagepersonals sowie
die Beendigung der Aufstellung,
Montage oder Inbetriebnahme
unverzüglich zu bescheinigen.
6. Verlangt der Lieferer
nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung,
so hat sie der Besteller
innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen.
Geschieht dies nicht, so
gilt die Abnahme als erfolgt. Die
Abnahme gilt gleichfalls
als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls
nach Abschluss einer vereinbarten
Testphase – in Gebrauch
genommen worden ist.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme
von Lieferungen wegen unerheblicher
Mängel nicht verweigern.
VIII. Sach-und Rechtsmängel
Für Sachmängel
haftet der Lieferer wie folgt, sofern der Kunde Kaufmann
ist aber nur im Falle der
ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungsund
Rügepflichten aus §
377 HGB (die Mängelrüge hat dabei schriftlich
zu erfolgen).
1. Bei allen denjenigen Teilen
oder Leistungen, die Sach-oder
Rechtsmängel aufweisen,
sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt
des Gefahrübergangs
vorlag, ist der Lieferer zur Beseitigung
des Mangels oder zur Lieferung
einer mangelfreien Sache berechtigt
(Nacherfüllung); das
Wahlrecht bei der Nacherfüllung steht dabei
dem Lieferer zu.
Voraussetzung für eine
Haftung des Lieferers ist, dass es sich um
einen nicht unerheblichen
Mangel handelt. Sollte eine der beiden
oder beide Arten dieser
Nacherfüllung unmöglich oder unverhält nismäßig
sein,
ist der Lieferer berechtigt,
sie zu verweigern. Der
Lieferer kann die Nacherfüllung
verweigern, solange der Kunde
seine Zahlungspflichten
gegenüber dem Lieferer nicht in einem
Umfang erfüllt, der
dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
Der Lieferer trägt
die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeitsund
Materialkosten; ausgeschlossen
ist eine Kostentragung insoweit,
als durch die Verbringung
der Sache an einen anderen Ort
als den Erfüllungsort
Mehrkosten entstehen.
2. Abweichend von VIII. 1.
gilt für Verbraucher folgende Regelung:
Für Mängel der
Lieferung haftet der Lieferer gegenüber Verbrauchern
wie folgt:
Soweit Sach-oder Rechtsmängel
vorliegen, ist der Lieferer nach
Wahl des Kunden zur Beseitigung
des Mangels oder zur Lieferung
einer mangelfreien Sache
berechtigt (Nacherfüllung).
Sollte eine der beiden oder
beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich
oder unverhältnismäßig
sein, so ist der Lieferer berechtigt,
sie zu verweigern. Der Lieferer
kann die Nacherfüllung verweigern,
solange der Kunde seine
Zahlungspflichten gegenüber dem Lieferer
nicht in einem Umfang erfüllt,
der dem mangelfreien Teil der
Leistung entspricht.
Der Lieferer trägt
die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeitsund
Materialkosten; ausgeschlossen
ist eine Kostentragung insoweit,
als durch die Verbringung
der Sache an einen anderen Ort
als den Erfüllungsort
Mehrkosten entstehen.
3. Sollte die in Klausel
VIII. 1. und 2. genannte Nacherfüllung fehlschlagen
oder für den Kunden
unzumutbar sein oder sollte der
Lieferer beide Arten der
Nacherfüllung i.S.d. § 439 Abs. 3 BGB
verweigern, steht dem Kunden
– unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche
gemäß der Klausel
X – das Wahlrecht zu,
entweder den Kaufpreis entsprechend
herabzusetzen (Minderung)
oder vom Vertrag nach den
gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten
(Rücktritt). Weitere
Ansprüche des Kunden gleich aus welchem
Rechtsgrunde sind entsprechend
Klausel VIII. ausgeschlossen
oder beschränkt.
4. Es wird keine Gewähr
für Schäden übernommen, soweit diese auf
nachfolgende Gründe
zurückzuführen sind: Ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte
Montage durch den Kunden
oder Dritte, natürliche
Abnutzung und üblicher Verschleiß, fehlerhafte
oder nachlässige Behandlung,
übermäßige Beanspruchung,
ungeeignete Betriebsmittel,
mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter
Baugrund, chemische, elektrochemische
oder elektrische Einflüsse
(sofern sie nicht vom Lieferer
zu vertreten sind), unsachgemäße
und ohne vorherige Genehmigung
durch den Lieferer erfolgte
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
seitens des Kunden
oder Dritter sowie bei nicht
reproduzierbaren Softwarefehlern.
5. Sofern es sich um Ansprüche
handelt, für welche nach Klausel
VIII. eine beschränkte
Haftung besteht, gilt im Hinblick auf die Verjährung
dieser Ansprüche Folgendes:
Beim Verkauf gebrauchter
Sachen ist die Haftung ausgeschlossen.
Beim Verkauf neuer Sachen
verjähren Ansprüche wegen
Mängeln in einem Jahr
nach Ablieferung der Kaufsache. Bei einer
Sache, die entsprechend
ihrer üblichen Verwendungsweise für ein
Bauwerk verwendet worden
ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht
hat, tritt die Verjährung
gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst
nach fünf Jahren ein.
Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt
ebenfalls nicht, soweit
das Gesetz in § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch)
und § 634 a Abs. 1
Nr. 2 BGB (Baumängel) längere
Fristen vorschreibt, bei
Vorsatz, arglistigem Verschweigen des
Mangels sowie bei Nichteinhaltung
einer Beschaffenheitsgarantie.
Die gesetzlichen Regelungen
über Ablaufhemmung, Hemmung
und Neubeginn der Fristen
bleiben unberührt. Die Ansprüche auf
Minderung und die Ausübung
eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen,
soweit der Nacherfüllungsanspruch
verjährt ist. Der
Kunde kann im Falle des
Satzes 3 aber die Zahlung des Kaufpreises
insoweit verweigern, als
er aufgrund des Rücktritts oder der
Minderung dazu berechtigt
sein würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses
und einer nachfolgenden
Zahlungsverweigerung ist der
Lieferer berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.
6. Abweichend von Klausel
VIII. 5. gilt gegenüber Verbrauchern:
Sofern es sich um Ansprüche
handelt, für welche nach Klausel
VIII. eine beschränkte
Haftung besteht, gilt im Hinblick auf die Verjährung
dieser Ansprüche folgendes:
Beim Verkauf gebrauchter
Sachen verjähren Ansprüche wegen
Mängeln in einem Jahr
nach Ablieferung der Kaufsache. Beim
Verkauf neuer Sachen verjähren
Ansprüche wegen Mängeln in
zwei Jahren nach Ablieferung
der Kaufsache. Bei einer Sache, die
entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet worden ist und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat,
tritt die Verjährung
gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst nach fünf
Jahren ein. Die Verjährungsfrist
von einem Jahr gilt ebenfalls
nicht, soweit das Gesetz
in § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch)
und § 634 a Abs. 1
Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen
vorschreibt, bei Vorsatz,
arglistigem Verschweigen des Mangels
sowie bei Nichteinhaltung
einer Beschaffenheitsgarantie. Die
gesetzlichen Regelungen
über Ablaufhemmung, Hemmung und
Neubeginn der Fristen bleiben
unberührt. Die Ansprüche auf Minderung
und die Ausübung eines
Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen,
soweit der Nacherfüllungsanspruch
verjährt ist. Der Kunde
kann im Falle des Satzes
3 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit
verweigern, als er aufgrund
des Rücktritts oder der Minderung
dazu berechtigt sein würde;
im Falle des Rücktrittsausschlusses
und einer nachfolgenden
Zahlungsverweigerung ist der Lieferer
berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
7. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
8. Bei Mängelrügen
dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang
zurückbehalten werden,
die in einem angemessenen Verhältnis
zu den aufgetretenen Sachmängeln
stehen. Der Besteller kann
Zahlungen nur zurückbehalten,
wenn eine Mängelrüge geltend gemacht
wird, über deren Berechtigung
kein Zweifel bestehen kann.
Ein Zurückbehaltungsrecht
des Bestellers besteht nicht, wenn seine
Mängelansprüche
verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht,
ist der Lieferer berechtigt,
die ihm entstandenen Aufwendungen
vom Besteller ersetzt zu
verlangen.
9. Dem Lieferer ist Gelegenheit
zur Nacherfüllung innerhalb angemessener
Frist zu gewähren.
10. Ansprüche des Bestellers
wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits-und Materialkosten,
sind ausgeschlossen, soweit
die Aufwendungen sich erhöhen,
weil der Gegenstand der Lieferung
nachträglich an einen
anderen Ort als die Niederlassung des
Bestellers verbracht worden
ist, es sei denn, die Verbringung entspricht
seinem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
11. Rückgriffsansprüche
des Bestellers gegen den Lieferer gemäß
§ 478 BGB (Rückgriff
des Unternehmers) bestehen nur insoweit,
als der Besteller mit seinem
Abnehmer keine über die gesetzlichen
Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
Für den Umfang des
Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen
den Lieferer gemäß
§ 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
12. Schadensersatzansprüche
des Bestellers wegen eines Sachmangels
sind ausgeschlossen. Dies
gilt nicht bei arglistigem Verschweigen
des Mangels, bei Nichteinhaltung
einer Beschaffenheitsgarantie,
bei Verletzung des Lebens,
des Körpers, der Gesundheit
oder der Freiheit und bei
einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung
des Lieferers. Weitergehende oder
andere als in dieser Klausel
VIII. geregelten Ansprüche des Bestellers
wegen eines Sachmangels
sind ausgeschlossen.
13. Mit keiner der voranstehenden
Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen
oder richterrechtlichen
Beweislastverteilung bezweckt.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
1. Sofern nicht anders vereinbart,
ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung
lediglich im Land des Lieferorts
frei von gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten
Dritter (im Folgenden: Schutzrechte)
zu erbringen. Sofern ein
Dritter wegen der Verletzung von
Schutzrechten durch vom
Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte
Lieferungen gegen den Besteller
berechtigte Ansprüche erhebt,
haftet der Lieferer gegenüber
dem Besteller innerhalb der in
Klausel VIII. 5. und 6.
bestimmten Frist wie folgt:
a. Der
Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die
betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken,
sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt
wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen
Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die
gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b. Die
Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz
richtet sich nach Klausel XI.
c. Die
vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers
bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die
vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich
schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und
dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die
Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs-oder
sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den
Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung
kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers
sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung zu
vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers
sind ferner ausgeschlossen, soweit die
Schutzrechtsverletzung durch
spezielle Vorgaben des Bestellers,
durch eine vom Lieferer
nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch
verursacht wird, dass die
Lieferung vom Besteller verändert
oder zusammen mit nicht
vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt
wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen
gelten für die in Nr. 1. a.
geregelten Ansprüche
des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen
der Klausel VIII. Nr. 6,
7 und 9 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger
Rechtsmängel gelten die Bestimmungen
der Klausel VIII. entsprechend.
6. Weitergehende oder andere
als die in dieser Klausel IX. geregelten
Ansprüche des Bestellers
gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen
wegen eines Rechtsmangels
sind ausgeschlossen.
X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich
ist, ist der Besteller berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen,
es sei denn, dass der Lieferer die
Unmöglichkeit nicht
zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der
Schadensersatzanspruch des
Bestellers auf 10 % des Wertes
desjenigen Teils der Lieferung,
der wegen der Unmöglichkeit nicht
in zweckdienlichen Betrieb
genommen werden kann. Diese Beschränkung
gilt nicht, soweit in Fällen
des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit zwingend
gehaftet wird; eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil
des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
Das Recht des Bestellers
zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare
Ereignisse im Sinne von Klausel IV. Nr. 2
die wirtschaftliche Bedeutung
oder den Inhalt der Lieferung erheblich
verändern oder auf
den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken,
wird der Vertrag unter Beachtung
von Treu und Glauben angemessen
angepasst. Soweit dies wirtschaftlich
nicht vertretbar
ist, steht dem Lieferer
das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Will er von diesem Rücktrittsrecht
Gebrauch machen, so hat er
dies nach Erkenntnis der
Tragweite des Ereignisses unverzüglich
dem Besteller mitzuteilen
und zwar auch dann, wenn zunächst mit
dem Besteller eine Verlängerung
der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Rücktritt des Kunden und sonstige Haftung des Lieferers; Verjährung
1. Das gesetzliche Rücktrittsrecht
des Kunden soll – abgesehen von
den Fällen der Klausel
VIII. – weder ausgeschlossen noch beschränkt
werden. Ebenso sollen dem
Lieferer zustehende gesetzliche
oder vertragliche Rechte
und Ansprüche weder ausgeschlossen
noch beschränkt werden.
2. Der Lieferer haftet uneingeschränkt
nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit (auch
seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen)
sowie für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung
des Lieferers oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung seiner
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Ebenso uneingeschränkt
haftet der Lieferer bei der
Abgabe von Garantien und
Zusicherungen, falls gerade ein davon
erfasster Mangel seine Haftung
auslöst. Keine Beschränkung besteht
auch bei der Haftung aus
Gefährdungstatbeständen (insbesondere
nach dem Produkthaftungsgesetz).
Eine etwaige Haftung
nach den Grundsätzen
des Rückgriffs des Unternehmers nach
den §§ 478 f.
BGB bleibt unberührt.
3. Bei der sonstigen schuldhaften
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalpflichten) ist
die verbleibende Haftung des Lieferers
auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt,
soweit nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen
der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
4. Im Übrigen ist die
Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere
Ansprüche aus der Verletzung
von vertraglichen
Haupt-und Nebenpflichten,
unerlaubter Handlung sowie sonstiger
deliktischer Haftung) –
ausgeschlossen.
5. Gleiches (Ausschlüsse,
Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt
für Ansprüche
aus Verschulden bei Vertragsschluss.
6. Für den Fall des
Aufwendungsersatzes (mit Ausnahme desjenigen
nach den §§ 439
Abs. 2, 635 Abs. 2 BGB) gilt diese Klausel XI. entsprechend.
7. Ein Ausschluss oder eine
Begrenzung der Haftung des Lieferers
wirkt auch für seine
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Kardinalpflichten sind
wesentliche Vertragspflichten, also solche
Pflichten, die dem Vertrag
sein Gepräge geben und auf die der
Vertragspartner vertrauen
darf; es handelt sich damit um die wesentlichen
Rechte und Pflichten, die
die Voraussetzungen für die
Vertragserfüllung schaffen
und für die Erreichung des Vertragszwecks
unentbehrlich sind.
9. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche
zustehen, verjähren
diese mit Ablauf der nach
Klausel VIII. Nr. 5.und 6. geltenden
Verjährungsfrist. Gleiches
gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang
mit Maßnahmen zur
Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen).
Bei Schadensersatzansprüchen
nach dem Produkthaftungsgesetz
gelten die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften.
10. Mit keiner der voranstehenden
Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen
oder richterrechtlichen
Beweislast bezweckt.
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand
ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei
allen aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar sich
ergebenden Streitigkeiten
der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist
jedoch auch berechtigt,
am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen
im Zusammenhang mit diesem Vertrag
gilt deutsches materielles
Recht unter Ausschluss des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG).
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei
rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
in seinen übrigen Teilen
verbindlich. Das gilt nicht, wenn das
Festhalten an dem Vertrag
eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen
würde.
Ergänzungsklausel
Erweiterter Eigentumsvorbehalt
zur Verwendung im Geschäftsverkehr
gegenüber Unternehmern
In Abänderung zu Klausel
III. (Eigentumsvorbehalt) der Allgemeinen Lieferbedingungen
wird folgender einfacher
und erweiterter Eigentumsvorbehalt
vereinbart:
1. Die Gegenstände der
Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum
des Lieferers bis zur Erfüllung
sämtlicher ihm gegen den
Besteller aus der Geschäftsverbindung
zustehenden Ansprüche.
Soweit der Wert aller Sicherungsrechte,
die dem Lieferer zustehen,
die Höhe aller gesicherten
Ansprüche um mehr als 10 %
übersteigt, wird der
Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden
Teil der Sicherungsrechte
freigeben; dem Lieferer
steht die Wahl bei der Freigabe
zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
2. Während des Bestehens
des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller
eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung untersagt und
die Weiterveräußerung
nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen
Geschäftsgang und nur
unter der Bedingung gestattet, dass der
Wiederverkäufer von
seinem Kunden Bezahlung erhält oder den
Vorbehalt macht, dass das
Eigentum auf den Kunden erst übergeht,
wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen
erfüllt hat.
3. Veräußert der
Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits
jetzt seine künftigen
Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen
seine Kunden mit allen Nebenrechten
– einschließlich etwaiger
Saldoforderungen sicherungshalber
an den Lieferer ab, ohne
dass es weiterer besonderer
Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware
zusammen mit anderen Gegenständen
weiter veräußert,
ohne dass für die Vorbehaltsware
ein Einzelpreis vereinbart
wurde, so tritt der Besteller
denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung
an den Lieferer ab, der
dem vom Lieferer in Rechnung gestellten
Preis der Vorbehaltsware
entspricht.
4. a) Dem Besteller
ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten
oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder
zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Der
Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für
den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
b) Lieferer
und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig,
dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht
dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in jedem
Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils
zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der
verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert
der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung
ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
c) Die
Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt
auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis
zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung
gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten
Vorbehaltsware entspricht.
d) Verbindet
der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken
oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es
weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung,
die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit
allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses
des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den
übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung
an den Lieferer ab.
5. Bis auf Widerruf ist der
Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen
aus der Weiterveräußerung
befugt. Bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes, insbesondere
bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung,
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
Wechselprotest
oder begründeten Anhaltspunkten
für eine Überschuldung oder
drohende Zahlungsunfähigkeit
des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt,
die Einziehungsermächtigung
des Bestellers zu widerrufen.
Außerdem kann der
Lieferer nach vorheriger Androhung unter
Einhaltung einer angemessenen
Frist die Sicherungsabtretung
offenlegen, die abgetretenen
Forderungen verwerten sowie die
Offenlegung der Sicherungsabtretung
durch den Besteller gegenüber
dem Kunden verlangen.
6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen
oder sonstigen Verfügungen
oder Eingriffen Dritter
hat der Besteller den Lieferer unverzüglich
zu benachrichtigen. Bei
Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses
hat der Besteller dem Lieferer
die zur Geltendmachung
seiner Rechte gegen den
Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und die erforderlichen Unterlagen
auszuhändigen.
7. Bei Pflichtverletzungen
des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist der Lieferer nach erfolglosem
Ablauf einer dem
Besteller gesetzten angemessenen
Frist zur Leistung neben der
Rücknahme auch zum
Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen
über die Entbehrlichkeit
einer Fristsetzung bleiben
unberührt. Der Besteller
ist zur Herausgabe verpflichtet. In der
Rücknahme bzw. der
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
oder der Pfändung der
Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt
kein Rücktritt vom
Vertrag, es sei denn der Lieferer hätte dies ausdrücklich
erklärt.